Bei der zollpflichtigen Einfuhr von Waren und Tieren in die Schweiz halten Sie bitte Ihre anerkannten und gültigen Reisedokumente sowie die Quittungen bereit.
Es ist grundsätzlich verboten, Marken- und Designerfälschungen einzuführen. Dies gilt auch für den privaten Gebrauch. Entdeckte Fälschungen werden eingezogen und vernichtet.
Die folgenden Freimengen und Freigrenzen gelten für Waren des Reiseverkehrs, die pro Person und Tag für den eigenen Bedarf oder als Geschenk mitgeführt werden dürfen.
Bis 15% Volumen 2 Liter undüber 15% Volumen 1 Liter
Zigaretten: 200 Stück oderZigarren: 50 Stück oderSchnitttabak: 250 GrammZigarettenpapier: 200 Stück
Andere als die oben aufgeführten Waren sind bis zu einem Gesamtwert von CHF 300.– pro Person und Tag abgabefrei. Übersteigt der Gesamtwert CHF 300.–, sind alle Waren abgabepflichtig.
Bei der Ein- und Ausfuhr von Bargeld bestehen in der Schweiz keine Beschränkungen. Aber es besteht eine Verordnung über die Kontrolle des Grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (SR 631.052).
Die Einfuhr sämtlicher Lebensmittel tierischer Herkunft (Fleisch, Milcherzeugnisse) aus Nicht-EU und Nicht-EFTA-Ländern ist verboten.