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Lärmentschädigungen

Bei der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich sind bisher rund 20'000 Entschädigungsbegehren wegen Fluglärm und/oder direkten Überflügen eingegangen. Die Entschädigungsforderungen werden im Verfahren der formellen Enteignungen abgewickelt. An dieser Stelle werden die entsprechenden Grundlagen und Verfahren erläutert.

Verfahren

Das Verfahren zur formellen Enteignung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Als ersten Schritt müssen die Liegenschaftseigentümer ihre Entschädigungsforderung bei der Flughafen Zürich AG einreichen.

Ziel der Flughafen Zürich AG ist es, mit entschädigungsberechtigten Eigentümern eine Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung zu erzielen, wenn die vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Damit können langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden.

Ein Eigentümer kann aber auch die Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen. Die pfeil Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 ist für die Durchführung des Schätzungsverfahrens zuständig.

Grundlagen

Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich eine Entschädigungsberechtigung gegeben, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

Spezialität
Der Fluglärm muss übermässig sein. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 5 der Lärmschutzverordnung des Bundes (pfeil Tabelle Belastungsgrenzwerte) überschritten sind. Auf nebenstehendem Dokument (Übersichtskarte 2010 ) ist dargestellt, in welchen Gebieten die Immissionsgrenzwerte im Jahr 2010 überschritten wurden.

Nichtvorsehbarkeit
Die Zunahme des Fluglärms darf im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks nicht vorhersehbar gewesen sein.

Schwere des Schadens
Es muss tatsächlich ein erheblicher Schaden eingetreten sein.

Verjährung
Es gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt grundsätzlich zu laufen, wenn die drei Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Spezialfall direkter Überflug
Unabhängig von den Kriterien Spezialität, Nichtvorhersehbarkeit und Schwere ist auch eine Entschädigung bei tiefen direkten Überflügen geschuldet. Nach einschlägiger Rechtsprechung muss dabei die Luftsäule über dem Grundstück mit einer bestimmten Häufigkeit verletzt werden. Ein solcher direkter Überflug liegt in einer Höhe von 125m laut Bundesgericht vor, ab 400m Überflugshöhe nicht mehr. Was dazwischen gilt, ist offen. Bei Startüberflügen besteht in der Regel keine Entschädigungsberechtigung. Auch hier gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Entschädigung

Wenn die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss der zu entschädigende Minderwert festgelegt werden. Dazu wird die Liegenschaft mit und ohne Fluglärm verglichen.

Minderwert ungleich Entschädigung
Auf die Erfordernis eines schweren Schadens wurde bereits hingewiesen. Zudem werden Leistungen im Rahmen des passiven Lärmschutzes (Schallschutzfenster) an einem allfälligen Minderwert als Sachleistung angerechnet.

Heutige Situation
Nach Vorliegen der Bundesgerichtsurteile zu den Pilotfällen Opfikon werden zwei Stossrichtungen verfolgt:

Angebotserstellung
Erstellen von Angeboten für Entschädigungen aus formellen Enteignungen an berechtigte Hauseigentümer, wessen Liegenschaften die in den Pilotfällen festgesetzten Kriterien erfüllen. Bei der Angebotserstellung werden die vom Bundesgericht festgesetzten Richtlinien angewendet. Zurzeit können stark belärmte Wohnliegenschaften, welche erworben wurden, als der Fluglärm noch nicht vorhersehbar war, entschädigt werden. Die Flughafen Zürich AG wird auf die entsprechenden Eigentümer zugehen. Entsprechende Arbeiten werden zuerst in den Gemeinden Opfikon und Kloten durchgeführt.

Abweisungen
Nicht entschädigungsberechtigte Forderungen werden abgewiesen. Die Eigentümer werden gebeten, das Begehren zurückzuziehen. Kommt der jeweilige Eigentümer dieser Bitte nicht nach, kann ein Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission eingeleitet werden, welche dann über die Entschädigungsberechtigung zu befinden hat. Betreffend Verfahrens- und Anwaltskosten wird darauf hingewiesen, dass die Flughafen Zürich AG in solchen Fällen die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten in Abrede stellen wird.

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