Jedes Neu- und Umbauprojekt am Flughafen Zürich benötigt eine Bewilligung (Konzession). Da die Aufsicht über Bau und Betrieb von Flughäfen eine Bundesangelegenheit ist, sind die Baubewilligungsverfahren durch das schweizerische Luftfahrtsrecht geregelt.
Ordentliches Verfahren (LFG Art. 37)Dem Ordentlichen Verfahren werden alle Bauprojekte zugewiesen, die Interessen Dritter (z.B. Anwohner, Umweltschutz, etc.) tangieren können.
Vereinfachtes Verfahren (LFG Art. 37i)Das Vereinfachte Verfahren wird im Unterschied zum Ordentlichen Verfahren nicht publiziert und gemäss LFG Art 37i bei folgenden Vorhaben angewandt:
Genehmigungsfreies Bauvorhaben (VIL Art. 28)Der Begriff ‚Genehmigungsfreies Bauvorhaben‘ bedeutet nicht etwa, dass gewisse Bauvorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden dürfen! Damit wird nur ausgedrückt, dass das entsprechende Bauvorhaben ohne Plangenehmigungsverfügung von BAZL / UVEK umgesetzt werden darf. In VIL Art. 28 ist angegeben, welche Bauvorhaben keiner PGV bedürfen.
Genehmigungsfreies Bauvorhaben (VIL Art. 28 für Bauvorhaben Dritter)Die Verfahrensschritte sind identisch VIL Art. 28, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung des Baugesuchs liegt jedoch beim jeweiligen Mieter.
Nebenanlagen (kantonales Bauverfahren) (VIL Art. 29)Nebenanlagen sind Bauten und Anlagen, die nicht oder nur unwesentlich dem Flughafenbetrieb dienen. Die Genehmigung dieser Bauvorhaben geschieht nach dem kantonalen Baubewilligungsverfahren. VIL Art. 29 regelt den Einbezug der Bundesbehörden.
Projektbeschrieb für die Eingabe „Bauvorhaben“Für die Einreichung eines einheitlichen Projektbeschriebs bei den kantonalen Fachstellen, ist das Vorlage-Dokument „Projektbeschrieb“ zu verwenden.In der Vorlage, sind die projektspezifischen Angaben beim jeweiligen Themenpunkt in der rechten Spalte einzutragen.
Die einzureichenden Projektunterlagen sind am Ende des Dokumentes aufgeführt.