Das Bundesamt für Zivilluftfahrt sieht Kostendeckungsprinzip in der aktuellen Gebührenperiode verletzt
Das BAZL hat basierend auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Flughafengebühren (FGV) eine Gebührensenkung während der laufenden Gebührenperiode verfügt, da es das Kostendeckungsprinzip verletzt sieht. Die Verfügung sieht vor, die Flugbetriebsgebühren (ausser den Emissions- und Lärmgebühren) per 1. April 2020 um 15% zu reduzieren und nimmt damit eine Gebührenreduktion vor Abschluss des bereits lancierten Anpassungsverfahrens vorweg. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 würden aufgrund der Verfügung die Erträge aus Flugbetriebsgebühren der Flughafen Zürich AG im Jahr 2020 rund CHF 60 Mio. tiefer ausfallen.
Die Flughafen Zürich AG vertritt die Ansicht, dass das Kostendeckungsprinzip in der laufenden Gebührenperiode nicht verletzt ist und wird gegen die Verfügung Beschwerde einreichen.