12
November
2019
|
06:00
Europe/Amsterdam

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt sieht Kostendeckungsprinzip in der aktuellen Gebührenperiode verletzt

Zusammenfassung
Primär aufgrund des Volumenwachstums der vergangenen Jahre weist die Flughafen Zürich AG im regulierten Geschäftsbereich eine Rendite aus, die über dem Kapitalkostensatz liegt, welcher der Genehmigung der aktuellen Gebühren in der laufenden Gebührenperiode zugrunde lag. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sieht sich nun veranlasst, diesbezüglich aktiv zu werden, obschon eine deutliche Gebührensenkung für die nächste Gebührenperiode seitens der Flughafen Zürich AG in Aussicht gestellt wurde.

Das BAZL hat basierend auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Flughafengebühren (FGV) eine Gebührensenkung während der laufenden Gebührenperiode verfügt, da es das Kostendeckungsprinzip verletzt sieht. Die Verfügung sieht vor, die Flugbetriebsgebühren (ausser den Emissions- und Lärmgebühren) per 1. April 2020 um 15% zu reduzieren und nimmt damit eine Gebührenreduktion vor Abschluss des bereits lancierten Anpassungsverfahrens vorweg. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 würden aufgrund der Verfügung die Erträge aus Flugbetriebsgebühren der Flughafen Zürich AG im Jahr 2020 rund CHF 60 Mio. tiefer ausfallen.

Die Flughafen Zürich AG vertritt die Ansicht, dass das Kostendeckungsprinzip in der laufenden Gebührenperiode nicht verletzt ist und wird gegen die Verfügung Beschwerde einreichen.