Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.2.2 des Gebührenreglements 3.8 gültig bis 30. September 2026:
Die FZAG begünstigt auf Antrag den Einsatz von lärmgünstigen Strahlflugzeugen, die am Flughafen Zürich eingesetzt werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Flugzeugtyp wurde maximal vier Jahre vor Antragstellung durch die EASA zertifiziert und wird innerhalb dieser Zeit neu am Flughafen Zürich eingesetzt, 3 Vgl. A.2: Übersicht über die Lärmklassen für Strahlflugzeuge,
- die Lärmreduktion aufgrund des am Flughafen Zürich gemessenen Lärms, gegenüber dem in derselben Operation vorher eingesetzten Flugzeugtyp muss mindestens 5 dB betragen. Die Messung der Lärmreduktion erfolgt an denselben Lärmmessstellen, die auch zur Messung des Lärms von Strahlflugzeugen verwendet werden.
Die Anreizzahlung wird ab regulärem Einsatz des berechtigten Flugzeugtyps bei der betreffenden Fluggesellschaft am Flughafen Zürich und auf Basis dessen effektiven jährlichen Landungen für drei Jahre, in jedem Fall jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden Gebührenreglements, gewährt.
Für die Anreizzahlungen steht pro Kalenderjahr ein Betrag von CHF 1 Mio. aus den eingenommenen Flugzeuglärmgebühren zur Verfügung. Dieser Betrag wird zu Beginn des Folgejahres an die berechtigte Fluggesellschaft anhand ihres Anteils berechtigter Landungen an allen berechtigten Flugbewegungen im entsprechenden Kalenderjahr gutgeschrieben. Dabei ist die Höhe der jährlichen Anreizzahlung pro Fluggesellschaft auf den Totalbetrag, der von dieser Fluggesellschaft insgesamt während des betreffenden Jahres vereinnahmten Tageslärmgebühren limitiert und die maximale Höhe der Anreizzahlung beträgt CHF 100.00 pro berechtigte Landung.