Erhöhung der Sicherheitsmarge

Die geplanten Verlängerungen der Pisten 28 und 32 ermöglichen einen stabileren Betrieb bei allen Wetterlagen und für alle Flugzeugtypen und sorgen für eine Erhöhung der Sicherheitsmargen am Flughafen Zürich.

Der Betrieb am Flughafen Zürich wird seit dem 1. Januar 1976 unverändert auf dem heutigen Pistensystem mit drei Start- und Landebahnen abgewickelt: 16/34 mit 3700 Metern Länge, 14/32 mit 3300 Metern Länge und 10/28 mit 2500 Metern Länge. Zur Erhöhung der Sicherheit und der betrieblichen Abläufe hat der Bundesrat im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) die Verlängerung der Piste 28 nach Westen und Piste 32 nach Norden festgesetzt. Die Pistenverlängerungen sind eine wesentliche Massnahme aus der «Sicherheitsüberprüfung Flughafen Zürich (SÜFZ)», um die Sicherheitsmarge im Flugbetrieb zu erhöhen.

Nutzen Pistenverlängerungen: Sicherheitsmarge wird erhöht – weniger Verspätungen, weniger Nachtflüge, weniger Lärmbetroffene

Die Pistenverlängerungen 28 und 32 dienen der Stabilisierung des Ostkonzepts und der Erhöhung der Sicherheitsmargen. Die Pistenverlängerungen sind eine wichtige Massnahme, damit ein sicherer Betrieb mit zwei gleichwertigen Betriebskonzepten und einer Kapazität von maximal 70 Flugbewegungen pro Stunde sichergestellt wird. Nebst der generellen Verbesserung der Sicherheitsmarge hat die Flughafen Zürich AG zum Ziel, auch bei starkem Westwind und während den deutschen Sperrzeiten am Abend, wenn das Ostkonzept zur Anwendung kommt, die Stabilität und damit die Pünktlichkeit über den ganzen Tagesverlauf zu verbessern, und damit ebenfalls die Verspätungen am Abend zu reduzieren.

Schwere Langstreckenmaschinen können dank den Pistenverlängerungen auch bei anspruchsvolleren Witterungsbedingungen (Wind, Regen) auf der Piste 28 landen bzw. auf der Piste 32 starten. Durch die Verlängerung der Piste 28 können im Ostkonzept Einzelanflüge auf die Piste 34 weitestgehend eliminiert und die wetterbedingte Verfügbarkeit des Ostkonzepts erhöht werden. Damit muss weniger auf das Südkonzept gewechselt werden.

Flugzeuge, die am Dock E abgefertigt werden, müssen bis zum Start auf der Piste 34 die Landepiste 28 und die Schnellabrollwege der Piste 28 je zweimal kreuzen. Wird die Piste 32 um 280m verlängert, kann die überwiegende Mehrheit der schweren Langstreckenflugzeuge neu kreuzungsfrei auf der Piste 32 nach Norden starten. Zudem verkürzt sich die Rollzeit vom Dock E zur Startpiste um 5 bis 10 Minuten. Dadurch können Flugzeuge der letzten Langstreckenwelle vermehrt noch vor 23:00 Uhr starten.

Fazit: Mit den verlängerten Pisten wird die Komplexität reduziert, die Sicherheitsmarge erhöht und die Verlässlichkeit im Flugbetriebssystem verbessert. Ausserdem fallen die problematischen Kreuzungspunkte am Boden und in der Luft bei Starts und Landungen weitgehend weg. Ebenfalls sinkt die Anzahl lärmbetroffener Personen in den Abendstunden aufgrund weniger Landungen aus dem Süden.

Verlängerung Piste 28

Die Piste 28 ist heute 2500 Meter lang. Sie soll um 400 Meter Richtung Westen auf neu 2900 Meter verlängert werden. Am Pistenende entsteht wieder ein Bremssystem (EMAS) von 170 Metern Länge.

Vorteile:

  • Verbesserung der Sicherheitsmarge durch Vermeidung allfälliger Overruns («Überschiessen der Pisten»)
  • Steigerung Verfügbarkeit des Ostkonzepts bei verschiedenen Wetterlagen
  • Häufigkeit der Betriebskonzeptumstellungen und damit Komplexität des Flugbetriebs wird reduziert
  • Reduktion Verspätungen am Abend und somit weniger Flugbewegungen nach 23:00 Uhr
  • Durch die Reduktion der Südanflüge nimmt die Zahl der vom Fluglärm betroffenen Personen ab
  • Die Verlängerung der Piste 28 führt aufgrund der bestehenden Geländehindernisse zu keiner Veränderung der Startstrecke.

Politischer Prozess gestartet

Die Pistenverlängerungen sind raumplanerisch im SIL enthalten. Der Betrieb auf den verlängerten Pisten ist im SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich, das letztmals im August 2017 vom Bundesrat grundlegend überarbeitet wurde, festgelegt. Ebenfalls sind die Pistenverlängerung im kantonalen Richtplan enthalten.

Die Kantonsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG verfügt bei Beschlüssen über die Einreichung von Plangenehmigungsgesuchen über Änderungen der Lage und Länge der Pisten über eine Sperrminorität (§ 10 Flughafengesetz, 748.1). Die Kantonsvertreter im Verwaltungsrat sind bei Ausübung dieser Sperrminorität an die Weisung des Regierungsrats gebunden (§ 19 Flughafengesetz).

Die Weisung des Regierungsrates unterliegt der Zustimmung des Kantonsrates. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, seiner dem Projekt zustimmenden Weisung zuzustimmen. Basierend auf dem Flughafengesetz des Kantons Zürich hat die Zürcher Stimmbevölkerung – sofern das mittels fakultativem Referendum verlangt wird – das letzte Wort bei den beantragten Pistenverlängerungen, selbst wenn sich der Kantonsrat gegen das Projekt aussprechen sollte.