Verkehrsdrehscheiben wie Flughäfen und Bahnhöfe zählen zu den wichtigsten Schengen-Aussengrenzen des Landes. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist zur Wahrnehmung der zollrechtlichen Vollzugsaufgaben entsprechend an Flughäfen präsent und nutzt deren Infrastruktur. Heute kommt das BAZG für Kosten von Infrastruktur und Betrieb an den Zollstellen bei den Grenzübergängen auf. Es beteiligt sich zudem an den Kosten von baulichen Massnahmen, die den Zollbereich betreffen.

 

Bewährte Praxis nicht gefährden

Zollkontrollen stellen auch mit der Revision des Zollgesetzes weiterhin eine hoheitliche Aufgabe dar, dazu zählt der Betrieb an den Zollstellen bei den Grenzübergängen von Strasse, Schiene und Luft. An diesem Grundsatz wird im Rahmen der Totalrevision nicht gerüttelt. Es dürfen deshalb keine neuen Rechte und Pflichten für Private auferlegt werden, die zur Erfüllung der hoheitlichen Sicherheitsaufgaben dienen. Zusätzliche finanzielle wie auch administrative Verpflichtungen Dritter, insbesondere der Infrastrukturanbieter, sind zwingend zu vermeiden.

 

Ist es wichtig, mach es schriftlich

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Betreiber von Verkehrsinfrastrukturen und dem BAZG setzt voraus, dass der Rahmen der Zusammenarbeit im Gesetz festgehalten ist. Dies ist bereits heute der Fall. Dazu gehört die Kostenfrage von Infrastruktur und Betrieb als einer der wichtigsten Aspekte. Diese sinnvolle bestehende gesetzliche Regelung gilt es in das neue Zollgesetz zu überführen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Staat die Kosten der hoheitlichen Aufgabe der Zollkontrollen trägt. Und: sie regelt die entsprechende Kostenbeteiligung bei Vorhaben der Infrastrukturanbieter, welche über die Minimalerfordernisse hinausgehen. Die Wirtschaftskommission hat dies erkannt und einstimmig die aktuelle Regelung in Art. 187, Absatz 1 übernommen.

 

Keine Mitwirkungspflicht

Die bundesrätliche Botschaft des revidierten Zollgesetzes sieht neu eine generelle und unentgeltliche Mitwirkungspflicht für das Personal von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen vor. Diese Vorgabe ist nicht haltbar, denn es ist nicht Aufgabe von Privaten, die Zoll- und Grenzbestimmungen zu kennen bzw. für deren Einhaltung zu sorgen. Zudem besteht hier eine grosse Gefahr, dass das BAZG mittels unentgeltlicher Mitwirkungspflicht seinen eigenen zusätzlichen Personalbedarf durch Private zu decken versucht. Sollen Private ihr Personal für hoheitliche Aufgaben zur Verfügung stellen, so sind sie auch hierfür zu entschädigen sowie das Personal entsprechend auszubilden. Zudem dürfte eine Unterstützung nicht hauptsächlich und dauerhaft, sondern nur in untergeordnetem Ausmass, punktuell und zeitlich begrenzt erfolgen.

 

An der Trennung zwischen Staat und Privat festhalten

Bereits heute ist eine für die Logistik- und Zollprozesse notwendige Zusammenarbeit zwischen den genannten Stellen in der Praxis ohnehin gegeben. Dafür braucht es keine separate gesetzliche Grundlage. Die behandelnde Kommission hat diesen Schwachpunkt im neuen Zollgesetz erkannt und beantragt dem Nationalrat die Streichung des Artikels. Die Flughafen Zürich AG unterstützt den Mehrheitsantrag in Art. 188 und empfiehlt dem Nationalrat die Annahme.

Art. 187 – Infrastruktur Dritter

Neu:

1 Die Kosten der Infrastruktur, in der das BAZG seine Aufgaben erfüllt, trägt der Bund. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Das BAZG kann seine Aufgaben auf Begehren Dritter in deren Infrastruktur erfüllen. Diese müssen die Erforderliche Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen.

3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts

 

Art. 188 Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen (gemäss Mehrheitsantrag)

 

Streichungsantrag:

Das Personal von Transportunternehmen und von Infrastrukturbetreiberinnen, insbesondere im Bereich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs, muss das BAZG beim Aufgabenvollzug gemäss seinen Anordnungen unentgeltlich unterstützen.

Zoll

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