
14. Januar 2025
Bundesauftrag und Rechtsrahmen für den Flughafen Zürich

von Andrew Karim
- Politik
Der Flughafen Zürich hat den Auftrag des Bundes, die Schweiz möglichst gut mit der Welt zu verbinden. Was einfach und klar erscheint, wird in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen geregelt. Dazu gehören die Bundesverfassung, das Luftfahrtgesetz, der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt, das Betriebsreglement und das Flughafengesetz. Doch was steht wo geschrieben, wer hat welche Kompetenz und wie stehen diese Rechtsnormen im föderalen Verhältnis zueinander?
Am Flughafen Zürich darf der reguläre Flugverkehr zwischen 06:00 und 23:30 Uhr abgewickelt werden. Startslots werden nur bis 22:45 Uhr und Landeslots bis 22:55 Uhr vergeben. Die halbe Stunde zwischen 23:00 und 23:30 Uhr ist für den Abbau von Verspätungen reserviert. Diese sind ohne besondere Bewilligung zugelassen – der sogenannte «bewilligungsfreie Verspätungsabbau». Damit hat der Flughafen Zürich eines der engsten betrieblichen Korsette unter vergleichbaren Flughäfen in Europa und weltweit. Doch wo ist dies alles geregelt? Und wer hat die Kompetenz, über die Betriebszeiten am grössten Landesflughafen der Schweiz zu entscheiden?
Bundesverfassung
Die Grundlage zur Regelungskompetenz des Bundes findet sich in der Schweizerischen Bundesverfassung. In Artikel 87 steht geschrieben: «Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.»
Luftfahrtgesetz
Das Luftfahrtgesetz (LFG) bildet die rechtliche Grundlage für sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Luftfahrt in der Schweiz. Zu den wesentlichen Aspekten des LFG zählen unter anderem die Registrierung von Luftfahrzeugen, die Erteilung von Betriebskonzessionen für Flughäfen, die Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im Flugbetrieb sowie der Bestandesschutz für Landesflughäfen.
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt
Die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) basiert auf dem Luftfahrtgesetz und dient der Planung, Koordination und Sicherheit im Bereich der zivilen Luftfahrt. Sie regelt unter anderem den Bau und den Betrieb von Flugplätzen. Ebenfalls in der VIL sind die sind individuelle Ausnahmebewilligungen für Nachtflüge definiert.
Sachplan Infrastruktur Luftfahrt
Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ist das Planungsinstrument des Bundes, das die Entwicklung der Luftverkehrsinfrastruktur in der Schweiz steuert. Der SIL wird vom Bundesrat erlassen und ist für die Behörden und behördenähnlichen Organe aller Staatsebenen verbindlich.
Für jeden Flughafen gibt es im SIL ein dazugehöriges «Sachplan-Objektblatt». Im Objektblatt für den Flughafen Zürich sind u.a. der Zweck und die Betriebszeiten festgehalten. «Der Flughafen Zürich ist ein Landesflughafen. Er soll Voraussetzungen schaffen, damit die Fluggesellschaften möglichst gute Direktverbindungen in Europa und zu den wichtigen Zentren weltweit anbieten und im Wettbewerb mit ihrer Konkurrenz auf anderen Flughäfen bestehen können… Der Flughafen soll einer Fluggesellschaft den Betrieb eines Drehkreuzes ermöglichen». Der Betrieb des Flughafens ist auf 06.00 bis 23.00 Uhr mit Verspätungsabbau bis 23.30 Uhr beschränkt.
Konzession
Gemäss LFG ist für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (=Flughäfen), eine Betriebskonzession erforderlich. Die Flughafen Zürich AG ist seit 2001 Konzessionärin des Bundes, die vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt wird (UVEK). Die vom Bund erteilte Betriebskonzession berechtigt und verpflichtet die Flughafenbetreiber-Gesellschaft, den Flughafen Zürich bis ins Jahr 2051 zu betreiben.
Betriebsreglement
Basierend auf dem LFG, der VIL und dem SIL muss jeder Flughafen ein sogenanntes Betriebsreglement erlassen. Im Betriebsreglement des Flughafens Zürich sind detaillierte Bestimmungen über den täglichen Betrieb des Flughafens enthalten, um einen geordneten und reibungslosen Ablauf des Flugbetriebs sicherzustellen. Auch die Betriebszeiten sind darin definiert (06.00 bis 23.30 Uhr) und wurden so vom Bundesgericht bestätigt.
Flughafengesetz
Als ehemaliger Eigentümer hat der Kanton Zürich bei der Privatisierung im Jahr 2000 ein Flughafengesetz erlassen, das ihn verpflichtet, mindestens 33.3 % plus eine Aktie am Aktienkapital der Flughafen Zürich AG zu halten. Der Kanton Zürich nimmt im Sinne der Fluglärmbekämpfung eine Aufsichtsfunktion wahr und überwacht die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung. Das Gesetz formuliert auch den Auftrag an den Kanton, auf die Einhaltung einer Nachtflugsperre von sieben Stunden hinzuwirken (§ 3 Abs. 3 Flughafengesetz).
Richtplan
Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche, raumpolitische Planungsinstrument des Kantons Zürich. Er soll die räumliche Entwicklung langfristig lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg gewährleisten. Der Kanton Zürich hat in seiner Richtplanung die Konzepte und Sachpläne des Bundes zu berücksichtigen.
Eigentümerstrategie
Als bedeutender Aktionär definiert der Kanton seine Interessen in einer „Eigentümerstrategie“ für die Flughafen Zürich AG. Sie soll sicherstellen, dass der Flughafen im Einklang mit den volkswirtschaftlichen, verkehrspolitischen und ökologischen Zielen des Kantons betrieben wird.
Weitere gesetzliche Bestimmungen: Bundesrecht geht kantonalem Recht vor
Die Flughafen Zürich AG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Art. 762 OR und untersteht als solche dem Bundesprivatrecht. Als Minderheitsaktionär und zur Ausübung der in den Statuten der Flughafen Zürich AG vorgesehenen Sperrminorität ernennt der Kanton Zürich drei von acht Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Staatsvertretung im Verwaltungsrat wird auf die Eigentümerstrategie verpflichtet und untersteht ebenfalls dem Bundesprivatrecht.
Rechtsrahmen der Flughafen Zürich AG

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