Vorfeld

19. Mai 2026

Wichtige Weichenstellung für die Landesflughäfen im Luftfahrtgesetz

  • Politik

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) hat die Beratungen zum Luftfahrtgesetz (LFG) abgeschlossen. Sie empfiehlt die Präzisierung der Besitzstandsgarantie für die Landesflughäfen deutlich zur Annahme. Auch in raumpolitischen und sicherheitsrelevanten Aspekten stellt die Kommission wichtige Weichen für die Schweizer Luftfahrt. Der Nationalrat wird aufgerufen, seiner Kommission in den zentralen Punkten zu folgen und den Minderheitsantrag zur Einführung einer Konzessionsabgabe entschieden abzulehnen.

Die internationale Anbindung ist für die Schweiz von elementarer Bedeutung – sei es für den Tourismus, die Wirtschaft, die Wissenschaft oder die Gesellschaft insgesamt. Sichergestellt wird sie durch die Landesflughäfen, auch über interkontinentale Distanzen. Dafür sind die Landesflughäfen auf konkurrenzfähige Betriebszeiten angewiesen, um im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Im Fall des Flughafens Zürich bedeutet dies, den Drehkreuzbetrieb der SWISS zu ermöglichen. Gleichzeitig gilt: Der Flughafen Zürich operiert bereits heute mit den kürzesten Betriebszeiten und der tiefsten Kapazität vergleichbarer Drehkreuzflughäfen in Europa.

Dennoch stehen die heute geltenden und im SIL festgesetzten Betriebszeiten von 06:00 bis 23:30 Uhr in den Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren immer wieder zur Debatte. Aus diesem Grund will der Bundesrat mit dem vorgeschlagenen Art. 36abis Abs. 3 den Bestandesschutz, den es schon heute im LFG gibt, rechtlich präzisieren. Damit soll weiterhin sichergestellt werden, dass zentrale Eckwerte wie die Betriebszeiten auch in Rechtsmittelverfahren vorgegeben sind.

Rechtssicherheit durch Präzisierung der Besitzstandsgarantie

Die vorberatende Kommission des Nationalrats anerkennt mit ihrer deutlichen Zustimmung zum Vorschlag des Bundesrats die Wichtigkeit der geltenden Betriebszeiten für die Landesflughäfen. Die Präzisierung der Besitzstandsgarantie bringt Rechtssicherheit. Dabei ist wichtig zu betonen: Sie ändert nichts am Status quo und den bisherigen Betriebszeiten, wie der Bundesrat bestätigt. Sie verhindert aber, dass die Betriebszeiten durch Behörden und Gerichte einseitig eingeschränkt werden können. Dies hätte am Flughafen Zürich den Verlust von mindestens 30 % der Langstrecken zur Folge. Die internationale Anbindung der Schweiz wäre damit spürbar geschwächt – mit negativen Auswirkungen auf Gesellschaft, Tourismus und Wirtschaft. Der Nationalrat wird deshalb aufgerufen, der Mehrheit seiner Verkehrskommission beim Artikel 36abis gänzlich zu folgen (siehe Aufstellung unten).

Raumpolitische Entwicklungsfähigkeiten sicherstellen

Landesflughäfen sind von nationaler Bedeutung und per se standortgebunden. Es ist deshalb wichtig, die möglichen räumlichen Entwicklungsgebiete für die Landesflughäfen frühzeitig und langfristig zu sichern. Mittels Projektierungszonen werden Grundstücke freigehalten, welche für künftige Flughafen- oder Flugsicherungsanlagen beansprucht werden. Die KFV-N hat erkannt, dass mit der ursprünglichen Formulierung Doppelspurigkeiten zu späteren Plangenehmigungsverfahren eingeführt würden. Sie beantragt ihrem Rat eine Präzisierung, damit die Verfahren nicht unnötig und zusätzlich verlängert werden. Einstimmig beantragt sie zudem, dass die Gewährung von Ausnahmen vom Sicherheitszonenplan den Landesflughäfen übertragen werden kann. Der Schutz der An- und Abflugrouten gehört bereits heute in die Kompetenz der Landesflughäfen.

Sicher am Boden

Strassen und befahrbare Flächen innerhalb des eingezäunten Flughafenareals fallen nicht in den Geltungsbereich der Strassenverkehrsgesetzgebung. Die KFV-N beantragt deshalb,
dass das Fahren unter Alkoholeinfluss auf den Betriebsflächen eines Flughafens analog zu den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes sanktioniert werden kann. Mit der beantragten Anpassung kann eine wichtige Sicherheitslücke geschlossen und die Sicherheit – das höchste Gut der Luftfahrt – an den Landesflughäfen weiter erhöht werden. Es braucht jedoch noch weitere Präzisierungen, damit auch Alkoholkontrollen auf dem Flughafengelände gesetzeskonform erfolgen können.

Flugzeugflügel
Finanzierungsfragen der Flugsicherung sind ganzheitlich anzugehen.

Finanzierungsfragen der Flugsicherung sind ganzheitlich anzugehen

Eine sichere und leistungsfähige Flugsicherung ist wichtig für die Aviatik und die Schweiz – doch ihre Finanzierung steht zunehmend unter Druck. Richtigerweise bezahlen die Fluggesellschaften für die von ihnen beanspruchten Dienstleistungen der Flugsicherung direkt, womit die Finanzierung bereits heute nutzerbasiert erfolgt. Ergänzt wird sie durch Gelder der öffentlichen Hand, was angesichts der Sparbemühungen im Bundeshaushalt kritisch gesehen wird. Die Verkehrskommission des Nationalrats hat deshalb auch Finanzierungsfragen der Flugsicherung beraten. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass eine gesamtheitliche Betrachtung notwendig und in abgestimmten Schritten vorzugehen ist, um die verschiedenen Herausforderungen der Flugsicherung anzugehen.

Konzessionsabgabe ist nicht durchdacht

Diese Haltung der Kommissionsmehrheit ist zu begrüssen. Ein Minderheitsantrag verlangt jedoch die Einführung einer Konzessionsabgabe für konzessionierte Flugplatzbetreiber. Diese scheinbar schnelle Lösung ist nicht durchdacht und lässt die komplexen Gebührenmodelle und die eng verzahnte Aufgabenteilung in der Aviatik ausser Acht. Eine solche Konzessionsabgabe wäre zudem verfassungswidrig und wirtschaftlich nicht verhältnismässig. Zudem schwächt jede zusätzliche Abgabe den Luftfahrtstandort Schweiz und die Zukunft der Landesflughäfen. Dies kann nicht im Interesse des Bundes und der Schweiz sein, zumal die strukturellen Herausforderungen der Flugsicherung sowie ihre Ursachen kaum beleuchtet wurden und anderweitig angegangen werden müssen.

 

 

Der Nationalrat wird aufgerufen, den Minderheitsantrag Roth (Art. 36abis0) zur Einführung einer Konzessionsabgabe abzulehnen und seiner Kommission zu folgen, welche abgestimmte Schritte und eine ganzheitliche Betrachtungsweise bei der Lösung der Finanzierungsfragen der Flugsicherung als bessere Lösung beurteilt.

Abstimmungsempfehlungen für die Beratung des Luftfahrtgesetzes im Nationalrat

Das Luftfahrtgesetz (25.086) wird in der Sommersession im Nationalrat behandelt. Der Nationalrat wird aufgerufen, seiner vorberatenden Kommission in den zentralen Punkten zu folgen. Die folgende Detailaufstellung zeigt, welche Präzisierungen und Anträge der Kommission aus Sicht der Flughafen Zürich AG begrüsst werden. Der Minderheitsantrag Roth David zur Konzessionsabgabe ist abzulehnen.

  • Art. 36 Abs. 3 (Zuständigkeit, Sachplan) → Zustimmung zur Minderheit Jauslin
  • Art. 36abis0 (Konzessionsabgabe) → Ablehnung zur Minderheit Roth David
  • Art. 36abis (Besitzstandsgarantie) → Zustimmung zur Mehrheit
  • Art. 37m (Nebenanlagen) → Zustimmung zur Mehrheit
  • Art. 37m Abs. 1 (Nebenanlagen) → Zustimmung zur Minderheit I Schaffner
  • Art. 37nbis (Festlegung) → Zustimmung zur Mehrheit
  • Art. 37o (Wirkung) → Zustimmung zur Mehrheit
  • Art. 42 (Beschränkung des Grundeigentums) → Gemäss Entwurf Kommission
  • Art. 90bis (Beeinträchtigter Zustand der Besatzung) → Gemäss Entwurf Kommission
  • Art. 100ter (Feststellung der Angetrunkenheit und ähnlicher Zustände) → Gemäss Entwurf Kommission