Gesuch für vorübergehende Arbeiten in der Nacht und an Sonntagen

Auf dem Flughafenareal, im speziellen im Bereich der Pisten, Rollwege und Vorfelder, können gewisse Arbeiten nur nachts, wenn der Flugbetrieb ruht, ausgeführt werden.

Eine Bewilligung für vorübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich setzt den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses voraus (Art. 17 Abs. 3 ArG). Gemäss Art. 27 ArGV 1 liegt ein dringendes Bedürfnis namentlich dann vor, wenn:

  • zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar ist und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;
  • Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können.

Terminverzug beim Baufortschritt ist kein dringendes Bedürfnis. Gesuche müssen mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der zu bewilligenden Arbeitszeit eingereicht werden.

  • Nacht-/Sonntagsarbeitsgesuch
  • Arbeitsgesetz (ArG)
  • Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

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