Rechtliche Grundlagen

Den Gesetzen des Bundes sind praktisch keine Regelungen betreffend Lärmentschädigungen bzw. den direkten Überflug zu entnehmen. Die Grundsätze dazu sind daher von der Rechtsprechung entwickelt worden (case law).

Jede offene Rechtsfrage muss zunächst von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.

Die Flughafen Zürich AG lanciert für die Klärung offener Rechtsfragen (basierend auf dem Leitentscheid «Werren» und den Urteilen betreffend des Flughafens Genf) Pilotverfahren. Dabei wird durch die zuständigen Gerichte entschieden, wie die (relativ abstrakten) Entschädigungsvoraussetzungen auf die verschiedenen Flughafenregionen und Liegenschaftsarten zur Anwendung gelangen sollen. Aufbauend auf den bisherigen Erkenntnissen werden laufend neue Verfahren aufgenommen und so die Grundlagen gezielt ergänzt sowie verfeinert. Nur so kann die grosse Anzahl von Entschädigungsbegehren mit vertretbarem Aufwand für alle Beteiligten abgearbeitet werden.

Rechtsgrundlage

Bisherige Rechtsprechungen
 Jahr Rechtsfrage
 1968

Leitentscheid allgemein Immissionsenteignung «Werren»

 1995

Leitentscheid Luftfahrt (Flughafen Genf)

 2004

Verjährung Opfikon - Einführung 4. Welle der Swissair

 2008

18 repräsentative Pilotfälle aus der Gemeinde Opfikon zu verschiedenen wichtigen Grundsatzfragen zur Immissionsenteignung (inkl. Minderwertermittlung für EFH)

 2010

Vorhersehbarkeit des Fluglärms im Osten

 2011

Minderwertermittlung für Ertragsliegenschaften

 2013

Verjährung Rümlang

 2016

Direkte Überflüge Kloten – wichtige Grundsatzfragen beim Überflug

 2016

Minderwertermittlung für Ertragsliegenschaften im Osten

 2016

Vorhersehbarkeit des Fluglärms im Süden / Überflughöhe Gockhausen

 2016

Grundsatzfragen zur (Un‑)Vorhersehbarkeit

 2018

Grundsatzfragen genossenschaftlichem Eigentum

 2019

 Direkte Überflüge Nürensdorf

 2019

 Verjährung Oberglatt

Entschädigungsgründe

Unter dem Begriff «Lärmentschädigung» werden zwei verschiedene Entschädigungsgründe zusammengefasst. Es sind dies die eigentliche Entschädigung aufgrund übermässigen Lärms, die sog. Immissionsenteignung, sowie der direkte Überflug. Sie unterscheiden sich massgebend in den Entschädigungsvoraussetzungen.

Haben Sie Fragen?

Das Lärmentschädigungs-Team steht Ihnen zur Verfügung.

  • +41 43 816 46 41

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